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Infektionsschutz - Meldepflichtige Krankheiten

Meldepflichtige Krankheiten: infektionskrankheiten.pdf


Wiederzulassungstabelle: gesundheitsamt_burgenlandkreis_meldepflichtige_krankheiten.pdf

Kopfläuse

"Wenn Sie feststellen, dass Ihr Kind Kopfläuse hat, sind Sie verpflichtet, so schnell wie möglich die Leitung der Schule oder Kindertagesstätte Ihres Kindes zu informieren (vgl. IfSG §34 Abs. 5). Die rasche Information ist wichtig, damit die Leitung der Einrichtung alles Nötige unternehmen kann, um die weitere Verbreitung der Kopfläuse in der Einrichtung zu verhindern. Umgekehrt werden auch Sie umgehend informiert, wenn in der Schule oder Kita Ihres Kindes ein Kopflausbefall auftritt. Sie werden dann von der Leitung oder dem pädagogischen Personal der Einrichtung aufgefordert, den Kopf Ihres Kindes genau zu kontrollieren und – falls Sie „fündig werden“ – den Kopflausbefall entsprechend den empfohlenen Maßnahmen zu behandeln. Ein Kind, bei dem Kopflausbefall festgestellt wurde, darf die Einrichtung erst wieder besuchen, wenn durch dieses Kind keine Weiterverbreitung der Kopfläuse mehr zu befürchten ist (vgl. IfSG §35 Abs. 1)."

(Quelle: https://www.kindergesundheit-info.de/themen/krankes-kind/kopflaeuse/begleitmassnahmen/kopflaeuse-im-ifsg/)

 

Eine Bescheinigung, dass eine Kopflausbehandlung erfolgte, ist notwendig, damit das Kind wieder die Schule besuchen darf. Nutzen Sie das Formular unten! Gerne können Sie auch eine ärztliche Bescheinigung beim Kinderarzt ausstellen lassen.

 

zur Lektüre: kopflaeuse_infos.pdf

 

Formular für Eltern: kopflausbefall.pdf




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